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Für das Jahr 2024 – Abiturnote berechnen

Abiturnote berechnen

Errechne jetzt in wenigen Schritten die Abiturnote (Numerus Clausus)  für das aktuelle Jahr 2023/2024.

BAföG-Folgeantrag

BAföG wir in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Das heißt, dass man beispielsweise während einer dreijährigen Ausbildung drei Mal alle Formblätter und Anträge ausfüllen muss. Dem folgt dann der gleiche langwierige und aufwändige bürokratische Prozess, den man schon beim Erstantrag abwarten musste. Theoretisch könnten hierbei längere Zahlungslücken auftreten, da die neuen Anträge häufig nicht vor dem Auslaufen der alten Frist bearbeitet werden können. Um jedoch für die Studierenden einen möglichst reibungslosen Übergang zwischen den verschiedenen Bewilligungszeiträumen zu gewährleisten und sie vor unangenehmen finanziellen Engpässen zu schützen, wurde die Regelung des Folgeantrages beziehungsweise Weiterförderungsantrags eingeführt.

Diese besagt, dass wenn vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird, vorläufig der alte BAföG-Satz über das Ende der festgelegten Laufzeit hinaus weitergezahlt wird. Somit sind Studierende und Auszubildende finanziell nahtlos versorgt. Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem Bachelor und dem Master. Hier sollte der Folgeantrag optimalerweise vor dem Einreichen der Bachelorarbeit gestellt werden, insofern diese im letzten Semester geschrieben wird.
Die durch den Folgeantrag gewährten Weiterzahlungen bedeuten jedoch ausdrücklich nicht, dass man sich damit der Pflicht, alle Formblätter und Dokumente ordnungsgemäß und fristwahrend einzureichen (siehe dazu das Kapitel über Formblätter in diesem Ratgebertext), enthöbe. Auf Grundlage dieser Informationen wird dann der BAföG-Satz für den neuen Bewilligungszeitraum – in der Regel sind dies erneut zwölf Monate – berechnet. Dabei kann die Höhe der Raten deutlich von denen des Vorjahres abweichen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse der Eltern oder die Ausbildungssituation der Geschwister geändert haben, kann man beispielsweise fast sicher von einer Änderung der Förderungshöhe ausgehen.

Wann muss man den BAföG-Folgeantrag stellen?

Der Folgeantrag für das BAföG muss einmal jährlich gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass er spätestens zwei Kalendermonate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes eingereicht wird. Die Weiterzahlung der alten Raten ist dann gesetzlich garantiert, das heißt, man bekommt auf jeden Fall weiterhin Geld überwiesen. Wird die Zweimonatsfrist jedoch überschritten, verfällt dieser Anspruch. Vielfach werden die Weiterzahlungen jedoch trotzdem gewährt. Allerdings obliegt dies dann der Kulanz des jeweiligen Amtes. Realistischerweise sollte man jedoch im Falle der Fristübertretung damit kalkulieren, einige Monate, ohne die monatlichen BAföG-Raten überbrücken zu müssen. Auch hier würde man jedoch nicht im eigentlichen Sinne Geld verlieren, da nach Ausstellung des Bescheides über den neuen Bewilligungszeitraum eine Nachzahlung für alle Monate erfolgt. Nur wenn der Neue Antrag nach Beginn des neuen Semesters gestellt wird, büßt man mindestens eine Monatsrate ein.

Damit der neue Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann, sollte er vollständig und zeitnah eingereicht werden. Das Antragsverfahren gleicht dem des Erstantrages beinahe vollständig. Lediglich der Lebenslauf muss hier nicht erneut beigelegt werden. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten kann man den Zweitantrag sowie den Folgeantrag einfach online stellen. Dies spart sowohl Zeit als auch Ressourcen. Außerdem werden die häufigsten Antragsfehler durch den Überwachungsalgorithmus der Eingabemaske von vorn herein ausgeschlossen.

Leistungsnachweis

Eine weitere Besonderheit, die im Vergleich zum Erstantrag bei den Folgeanträgen auftreten kann, ist der notwendige Leistungsnachweis, welcher im vierten Fachsemester erbracht werden muss. Dieser fällt in die Zuständigkeit der Prüfungsämter der Hochschulen, welche bestätigen müssen, dass die für eine Weiterförderung erforderliche Mindestanzahl von Leistungspunkten erbracht worden ist. Die genauen Anforderungen sind hier nicht einheitlich seitens der Ämter festgelegt, sondern in den jeweiligen Studienordnungen definiert. In der Regel liegen sie jedoch deutlich unter den für vier Semester ohnehin angebrachten 120 Leistungspunkten. Die Erfüllung dieser Vorgabe bereitet also nur in Ausnahmefällen Probleme. Sollten jedoch nicht genügend Punkte nachgewiesen werden, werden alle BAföG-Zahlungen eingestellt. Nur in einigen, gesetzlich definierten Ausnahmefällen wird von dieser Konsequenz abgesehen. Zu diesen gehören Auslandsaufenthalte, Krankheiten, Behinderungen, Schwangerschaften beziehungsweise die Übernahme von Erziehungspflichten für Kinder unter zehn Jahren, ein Verschulden der Hochschule, das erstmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung, die Mitwirkung an gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb von Sprachkenntnissen.