BAföG Höchstsatz
Der BAföG-Höchstsatz stellt den möglichen Maximalbetrag dar, welcher innerhalb eines Bewilligungszeitraumes durch das BAföG-Amt an einen oder eine Antragstellende/n ausgezahlt werden kann.
Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz?
Nachdem festgestellt wurde, dass ein Anspruch auf BAföG dem Grunde nach besteht, wird die Frage nach dem Höchstsatz des BAföGs für viele relevant. Dieser variiert zwischen den verschiedenen Arten von BAföG. Wer an einer Hochschule, einer höheren Fachhochschule oder einer Akademie studiert, kann im günstigsten Fall bis zu 735 Euro erhalten. Der BAföG-Höchstsatz ist während der letzten Jahre kontinuierlich angehoben worden. So lag er im September 2013 beispielsweise noch bei 595 Euro. Bis zum Jahr 2016 stieg er noch einmal um 75 Euro an. Auch der gegenwärtige Höchstsatz wurde bereits wieder angepasst. Er soll bis 2020 in zwei Schritten um 17 Prozent auf 861 Euro ansteigen. Schon ab Herbst 2019 sind daher weitere Steigerungen des Höchstsatzes zu erwarten.
Allgemein setzt sich der BAföG-Höchstsatz aus mehreren Berechnungsfaktoren zusammen, deren individuelle Höhe stark von der Art der Ausbildungsstätte sowie der absolvierten Ausbildung abhängt. Auch die Frage, ob man auf dem elterlichen Grundstück wohnt oder eine Wohnung mietet, spielt bei der Festsetzung des konkreten BAföG-Satzes eine gewichtige Rolle. Schließlich wird auch die Frage berücksichtigt, ob man familienversichert ist oder für eine studentische Krankenversicherung zahlen muss. Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres erlöschen in der Regel der Anspruch auf Kindergeld und der Anspruch auf die Mitversicherung in der elterlichen Familienversicherung gleichzeitig. Für die jungen Studenten, von denen die meisten zu dieser Zeit gerade an ihrer Bachelorarbeit sitzen, entfallen damit monatliche Einnahmen von mindestens 186 Euro (Kindergeld). Gleichzeitig kommen rund 90 Euro (studentische Krankenversicherung) hinzu. Um diese Situation wenigstens partiell zu kompensieren, werden die Beitragszahlungen für die Krankenkasse vollständig durch das BAföG erstattet.
Der Grundbedarf
Der Grundbedarf, welcher den Antragstellenden zusteht, wird in den Paragraphen §§ 12, 13 BAföG geregelt. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich definierten Betrag, welcher anhand der Ausbildungsstätte sowie der Ausbildungsart berechnet wird. Bei Schülern ist hier zusätzlich ein Wohnkostenbeitrag enthalten, obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird. Prinzipiell orientiert sich die Höhe des Grundbedarfs nicht am eigenen Einkommen. Jedoch werden persönliche und elterliche Einkünfte hier gegengerechnet, sodass das BAföG-Amt nur die Differenz zwischen dem Grundbedarf und der eigenen Finanzkraft zahlt. Hierfür gilt jedoch ein gesetzlich definierter Freibetrag. Liegen die eigenen Einkünfte unterhalb dieser Schwelle, dürfen sie nicht auf das BAföG angerechnet werden. Der Freibetrag erhöht sich mit jedem Kind um 520 Euro und für einen Ehepartner um 570 Euro.
Die Wohnpauschale
Die Wohnpauschale können Studierende an Akademien, Höheren Fachschulen und an Universitäten sowie Hochschulen geltend machen. Bei Schülerinnen und Schülern an Kollegs und Abendgymnasien wird jedoch eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Die Höhe der Wohnpauschale ist im § 13 Abs. 2 u. Abs. 3a BAföG geregelt. Im Wesentlichen hängt sie davon ab, ob die Studierenden beziehungsweise Auszubildenden während ihrer Studien- oder Ausbildungszeit bei den Eltern wohnen oder nicht. Auch wenn man in einer Wohnung wohnt, welche sich zu mindestens 50% im elterlichen Besitz befindet, wird man vom Amt als bei den Eltern wohnhaft eingestuft.
Darüber hinaus können bestimmte Gruppen von Studenten und Schülerinnen und Schülern gemäß § 27 Abs. 3 SGB II einen Zuschuss zur Wohnpauschale beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die anteiligen Wohnkosten die Wohnpauschale oder den im Grundbedarf enthaltenen Betrag zum Wohnen übersteigen.
Rückzahlung
Der Studenten-BAföG-Höchstsatz und der Schüler-BAföG-Höchstsatz sind aktuell jeweils auf 735 Euro festgesetzt. Allerdings sind dies keine Sockelbeträge, sondern additive Geldgrößen. Sie setzen sich aus dem Grundbedarf, der Wohnpauschale und gegebenenfalls Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Für den Erhalt des Höchstsatzes müssen daher vielfältige Voraussetzungen erfüllt sein. Dies gilt auch für den Elternunabhängiges-BAföG-Höchstsatz.
Bevor man sich jedoch über einen möglichst hohen BAföG-Satz freut, sollte man nicht vergessen, dass BAföG partiell zurückgezahlt werden muss. Daher sollte man sich mit Hilfe des Rückzahlungsrechners unbedingt ein Bild von der Höhe der eigenen Schulden verschaffen.